Die Satzung des Freundeskreises

Die Satzung des „Freundeskreis Bochumer Synagoge e.V.“ in der Fassung vom 18. September 2003 ist hier herunterladbar

Auszugsweise hier der in der Satzung formulierte Zweck des Vereins:

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jüdischen Gemeinde Bochum – Herne – Hattingen.
  2. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    a) Unterstützung des jüdischen Lebens im Gemeindegebiet;
    b) Aufrechterhaltung der Erinnerung an jüdische Persönlichkeiten, die im Gemeindegebiet gelebt
    und gewirkt haben;
    c) Unterstützung bei der Errichtung und Unterhaltung einer Synagoge im Gemeindegebiet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die jüdische Gemeinde Bochum – Herne – Hattingen zwecks Verwendung für kirchliche und/oder gemeinnützige Zwecke. Die Verwendung ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die komplette Satzung Stand 2018 (eine Änderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.10.2020 beschlossen (Namensänderung) Diese Änderung ist noch nicht enthalten.

2003-09-18-Satzung